Statuten

Skiclub Schenkon

1. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Skiclub Schenkon" besteht in Schenkon LU ein Verein, für den in allen nicht statuarisch geregelten Rechsfragen die Art. 60 - 79 ZGB massgebend sind.

Der Skiclub Schenkon gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Ski-Verband (Swiss Ski) und dem Regionalverband ZSSV (Zentralschweizerischer Skiverband) an.

2. Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt vorallem für die Skifahrer von Schenkon und Umgebung Touren in das nähere und weitere Alpengebiet zu organisiseren, Skianlässe durchzuführen und - soweit möglich - die Mitglieder in der Skitechnik auszubilden.

3. Mitgliedschaft

Art. 3

der Verein besteht aus:

  1. Aktivmitglieder
  2. Passivmitglieder

Art. 4

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Der Eintritt kann jederzeit sein. Die Aufnahme erfolgt bei Stimmenmehrheit
durch den Vorstand, andernfalls durch die Versammlung.

Art. 5

Die Austrittserklärung ist schriftlich bis spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung an den Vorstand zu richten.

Art. 6

Vom Verein ausgeschlossen werden können:
a) Mitglieder, die den Beitrag nicht bezahlen
b) Mitglieder, die dem Verein zur Unehre gereichen und dessen Interesse schädigen, können unter Vorbehalt der Genehmigung durch die GV vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der
Vorstandsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied sofort schriftlich bekanntzugeben. Der Mitgliederbeitrag ist für das laufende Jahr zu bezahlen.

Art. 7

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober. Die Jahresbeiträge werden von der GV festgesetzt.
Der 31. Dezember ist Schlusstermin zur Entrichtung des Jahresbeitrages an die Vereinskasse.

4. Organisation

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

5. Generalversammlung

Art. 9

Die Generalversammlung findet im Ende Oktober oder Anfangs November statt. Die Zustellung der Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden hat spätestens 14 Tage vorher
zu erfolgen.

Art. 10

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch einen Drittel aller stimmfähigen Mitglieder, oder durch den Vorstand einberufen werden.

Art. 11

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, oder auf Antrag und mehrheitlichen Beschluss geheim.

Art. 12

Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Die statuarischen Geschäfte der GV sind:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Protokoll der letzen GV
  3. Jahresbericht des Präsidenten
  4. Rechnungsablage und Revisorenbericht
  5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  6. Festsetzung der Jahresbeiträge
  7. Jahresprogramm
  8. Verschiedenes

Art. 13

Jede ordnungsmässig eingeladene Versammlung ist beschlussfähig wenn 1/3 der Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Eine zweite Versammlung ist ohne weiteres beschlussfähig. Es ist stets das absolute Mehr massgebend. Bei Stimmgleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

6. Vorstand

Art. 14

Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er besteht aus 7 Mitgliedern:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) Technischer Leiter
f) Medien /PR
g) Skischulleiter / Vertreter Skischule

Art. 15

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre.

Art. 16

Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren sind wiederwählbar. Die Skifahrerinnen sollen im Vorstand wenn möglich durch mindestens ein Mitglied vertreten sein.

Art. 17

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erstellt ein Tätigkeitsprogramm.

Art. 18

Drei Vorstandsmitglieder können vom Präsidenten unter schriflticher Angabe der Traktanden die Einberufung einer Vorstandssitzung innert 8 Tagen verlangen.

7. Pflichten des Vorstands

Art. 19

Der Präsident leitet die Versammlungen, erstattet den Jahresbericht und führt, in Verbindung mit dem Aktuar oder Kassier, rechsverbindliche Unterschrift. Der Vice-Präsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten.

Art. 201

Der Vice-Präsident vertritt den Präsidenten in seiner Abwesenheit. Er kann mit Spezialaufgaben betreut werden. Er kann gleichzeitig auch alle Vorstandschargen mit Ausnahme Art. 15 lit. a und d bekleiden.

Art. 21

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen, führt die Kontrolle der Migliederlisten, erhebt die Mitgliederbeiträge und hat an der ordentlichen GV die Jahresrechnung vorzulegen. Er hat dieselbe vor der GV durch die Rechnungsrevisoren prüfen zu lassen.

Art. 22

Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt in Verbindung mit dem Präsidenten die Korrespondenz.

Art. 23

Der technische Leiter ist Chef in allen skitechnischen Belangen. Er hat dem Präsidenten zuhanden der Generalversammlung über seine Tätigkeit schriftlich Bericht abzulegen.

Art. 24

Die Verantwortliche Medien/PR ist für die Aktualisierung der Webseite zuständige sowie für alle Medienberichte.

Art. 25

Der Skischulleiter ist verantwortlich für die die Organisation der Skischule und das Bindeglied zum Vorstand.

8. Rechnungsrevisoren

Art. 26

Die zwei Rechnungsrevisoren haben Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand zu prüfen. An der GV berichten sie über die Jahresrechnung und das Ergebnis ihrer Revisorentätigkeit.

9. Allgemeine Bestimmungen

Art. 27

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Präsident hat bei Stimmgleichheit Stichentscheid.

Art. 28

Für Verbindlichekti des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht also keine persönliche Haftung.

Art. 29

Versicherungen jeglicher Art, wie Unfall- Haftpflicht - oder Diebstahlversicherungen sind Sache der Mitglieder.

Art. 30

Der Verein wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der Mitglieder damit einverstanden sind. Ein eventuell verbleibendes Vereinsvermögen geht zur treuhänderischen Verwaltung an die Gemeinde Schenkon über, die es einem später in Schenkon mit ähnlichen Zielen gegründeten neuen Skilcub zur Verfügung stellt. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen endgültig in den Besitz der Gemeinde Schenkon und ist für die Förderung des Sports im Gemeindegebiet zu verwenden.

Art. 31

Vorliegende Statuten können bei jeder Generalvesammmlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen revidiert werden.

Art. 32

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4. Nov. 1977 sowie GV vom 30 Okt. 1981 (Statutenänderung Art. 1) sowie GV vom 26. Okt. 2002 (Namensänderung in Ski-und Snowboardclub Art. 1) sowie GV vom 30. Okt. 2010 (Namensänderung in Skiclub Art. 1) sowie GV vom 29. Oktober 2016 (Generelle Anpassung der Statuten) genehmigt und in Kraft.